Transporter-Mietbedingungen (AGB)
Mietbedingungen und Mietinformationen (AGB)
|
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges:
Der Vermieter hat dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug mit
Zubehör
zum Gebrauch überlassen.
2. Versicherung:
Das Fahrzeug ist gem. den jeweils geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen für
Kraftfahrzeuge
wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: 100 Mio. € pauschal, max. 15 Mio. € je Person.
Fahrzeugversicherung / Kasko-Versicherung: Vollkaskoversicherung mit 1000 € Selbstbeteiligung.
Die
Selbstbeteiligung beschränkt sich dabei nicht nur auf Kaskoschäden sondern auch auf alle
Haftpflicht
und Schadensnebenkosten des Vermieters.
3. Zusatzartikel:
Gebuchte Zusatzartikel müssen vollständig bezahlt werden. Die Nichtinanspruchnahme der gebuchten
Zusatzartikel kann nicht rückvergütet werden.
4. Wartung:
Die Wartung und Reinigung des Fahrzeuges wird vom Vermieter durchgeführt. Der Vermieter ist
berechtigt, bei übermäßiger Verschmutzung das Fahrzeug auf Kosten des Mieters reinigen zu
lassen.
Der Reinigungsbetrag wird mit maximal 150,00 EUR pauschal angesetzt.
5. Reparatur:
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit
des
Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von
200,00
EUR ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung des
Vermieters
beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Punkt 6e)
dieser
Bestimmungen haftet. Schadensersatz gleich welcher Art aufgrund einer fehlenden Nutzbarkeit der
Fahrzeuge für den Mieter ist ausgeschlossen.
6. Pflichten des Mieters:
a) Mietpreis:
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der Preisliste des Vermieters. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung steht es dem Vermieter frei Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist. Der Treibstoff geht zulasten des Mieters.
b) Zahlungspflicht:
Der Vermieter kann zur Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 200,00 EUR verlangen. Für die Bezahlung kann ausschließlich eine Kredit- oder Debitkarte verwendet werden. Barzahlungen, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.
c) Führungsberechtigte:
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter gefahren werden. Sollte der Mieter einen anderen Fahrer einsetzen, ist im Schadenfall der Mieter haftbar (nicht der Fahrer). Der Mieter muss 21 Jahre oder älter sein.
d) Obhutspflicht:
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. |
e) Nutzungsbeschränkung:
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zu gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrs-Beförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, zu nutzen. Dem Mieter ist es ferner strengstens untersagt, das Fahrzeug mit einem Anhänger zu führen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Zuwiderhandlung berechtigen zum Schadensersatz.
f) Anzeigepflicht:
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise z. B. mit Hilfe von Zeugen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
g) Fahrzeugrückgabe:
Der Mieter ist verpflichtet, dass das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter Am Mittleren Moos 13 in 86167 Augsburg zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben (inkl. Verbandskasten, Warnwesten und Eiskratzer), wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietvertrag, normalen Abnutzung des Fahrzeuges. Fehlende Ausstattung wird dem Mieter in Rechnung gestellt. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Zeitpunkt der Rückgabe mehr als 1 Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gem. dieser Bestimmungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu bezahlen, und zwar bei Überschreitung von 1 Stunde bis 6 Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
7. Haftung des Vermieters:
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Personenschäden voll, im Übrigen
ist
die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht eine Deckung im Rahmen
der
für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht.
Schadensersatzansprüche aus einem Rücktritt der FRD sind begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Miete. Bei Nutzungsausfällen, die nicht durch die FRD zu vertreten sind wie Unfall, verspätete Rückgabe usw. entheben die FRD von der Zahlung eines evtl. Schadenersatzes.
8. Rücktritt des Mieters:
Soweit der Mieter von seinem Mietvertrag (auch Mail) bis spätestens 1 Tag vor der vereinbarten
Nutzung zurücktritt ist eine Bearbeitungsgebühr von 23,80 € inkl. MwSt. fällig. Soweit der
Mieter am
Tage der Vermietung zurücktritt, werden 50 % des Mietbetrages fällig mindestens jedoch 23,80 €
fällig.
9. Gerichtsstand + salvatorische Klausel:
Als Gerichtsstand wird Augsburg vereinbart. Sollte eine der Bedingungen rechtlich unzulässig
sein
sind die anderen davon nicht betroffen, vielmehr wird dann eine Bedingung gesucht, die dem
ursprünglichen Willen möglichst nahekommt.
Stand: Februar 2025
|